Begün­stigung zu Lebzeiten

Versicherte haben die Möglichkeit, ihren Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin zu begünstigen oder die Aufteilung beziehungsweise die Reihenfolge der anspruchsberechtigten Personen zu ändern.

Was geschieht mit Ihrem Sparkapital beziehungsweise Todesfallkapital, wenn Sie vor der Pensionierung und vor dem Rücktrittsalter sterben?

Todesfallleistungen

Sparkapital

Sollten Sie vor der Pensionierung und vor dem Rücktrittsalter sterben, wird ihr Sparkapital zur Finanzierung der Hinterlassenenrenten (Ehegattenrente/Waisenrente und unter gewissen Voraussetzungen Lebenspartnerrente) verwendet. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Ehegattenrente in Kapitalform zu beziehen. Der entsprechende Antrag muss vor der ersten Rentenzahlung bei der Stiftung eingehen.

Existiert kein Ehegatte oder Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) und gibt es keine Waisen, so wird das Sparkapital zum Todesfallkapital (Überschuss aus Sparkapital).

Todesfallkapital

Drei Arten von Todesfallkapital können zur Zahlung fällig werden:

Überschuss aus Sparkapital

Ist das zur Finanzierung der Hinterlassenenrente notwendige Kapital kleiner als das vorhandene Sparkapital, wird die Differenz zusätzlich zur Hinterlassenenleistung als Todesfallkapital ausbezahlt.

Todesfallkapital aus persönlichen Einkäufen

Nachgewiesene persönliche Einkäufe werden als Todesfallkapital den berechtigten Hinterlassenen zurückerstattet. Dies gilt auch dann, wenn eine Rentenleistung geschuldet wird. Diese Leistung wird im Vorsorgeausweis nicht angezeigt.

Zusätzliches Todesfallkapital

Höhe und Anspruchsbedingungen sind im Vorsorgeplan geregelt.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Lebenspartnerrente?

Führen Sie eine Lebenspartnerschaft, dann hat Ihr Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in Höhe der versicherten Ehegattenrente, wenn

  • Sie und Ihr Partner nicht verheiratet sind (weder miteinander noch mit einer Drittperson) und wenn keine Ehehindernisse bestehen

  • Sie und Ihr Partner nicht in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden sind (weder miteinander noch mit einer Drittperson)

  • Ihr Partner keine Witwenrente, Witwerrente oder Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht

Sie und Ihr Partner

  • unmittelbar vor Ihrem Ableben nachweisbar mindestens fünf Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung gelebt haben oder

  • im Zeitpunkt des Todes im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt haben sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen, die gemäss Reglement Anspruch auf eine Waisenrente haben

Vorgehensweise

  • Die Lebenspartnerschaft muss vor der Pensionierung und kumulativ vor dem Rücktrittsalter begründet worden sein.

  • Mit dem Formular «Anspruch auf Lebenspartnerrente» können Sie Ihren Lebenspartner bei uns geltend machen. Massgebend ist jedoch, ob die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Todes erfüllt sind.

  • Ihr Lebenspartner muss den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente innerhalb von drei Monaten nach dem Todesfall bei der Stiftung schriftlich geltend machen.

Wer hat Anspruch auf das Todesfallkapital?

Anspruchsberechtigt sind:

a) Ehegatte/eingetragener Partner, bei dessen Fehlen

b) natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung geführt hat oder die im Zeitpunkt des Todes eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung geführt hat sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, die gemäss Reglement Anspruch auf eine Waisenrente haben, bei deren Fehlen

c) die Kinder beziehungsweise Pflege- und Stiefkinder der verstorbenen Person, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister, bei deren Fehlen

d) die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens

Anspruchsgruppe b)

Für diese muss zwingend zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Begünstigung» bei der Stiftung eingereicht werden, andernfalls erhält die Anspruchsgruppe c), bei deren Fehlen die Anspruchsgruppe d), das Todesfallkapital.

Anspruchsgruppe c)

Sie können die Reihenfolge der begünstigten Personen ändern oder die begünstigten Personen ganz oder teilweise zusammenfassen. Im Weiteren können Sie vor dem Rücktrittsalter zuhanden der Stiftung schriftlich festlegen, welche von mehreren Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und mit welchen Teilbeträgen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Ohne eine solche Erklärung erfolgt die Aufteilung des Todesfallkapitals zu gleichen Teilen. Dazu müssen Sie zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Änderung der Reihenfolge» einreichen.

Was verändert sich, wenn Sie Ihren Lebenspartner zu Lebzeiten begünstigen?

Fallbeispiele für versicherte Personen mit Lebenspartner

Sandra, 59 Jahre, ledig, alleinstehend, ein Elternteil, ein Bruder

Da Sandra ledig und alleinstehend ist, wird das Sparkapital zum Todesfallkapital.

Ohne Formular:

  • Ihrem Vater wird das Todesfallkapital ausbezahlt.

  • Ihr Bruder hat keinen Anspruch auf das Todesfallkapital.

Sandra reicht zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Änderung der Reihenfolge» ein, um ihren Bruder mit 80% und ihren Vater mit 20% zu begünstigen.

Kathrin, 64 Jahre, ledig und kinderlos

Kathrin und Kurt sind seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft und leben davon zwei Jahre in einer gemeinsamen Haushaltung. Beide sind ledig und kinderlos.

Ohne Begünstigung:

  • Kurt erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, da er weniger als fünf Jahre mit Kathrin im gleichen Haushalt gelebt hat.

Kathrin reicht zu Lebzeiten das Formular «Anspruch auf Lebenspartnerrente» ein, um Kurt zu begünstigen:

  • Kurt erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, da er weniger als fünf Jahre mit Kathrin im gleichen Haushalt gelebt hat.

Kathrin reicht zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Begünstigung» ein, um Kurt zu begünstigen:

  • Kurt hat keinen Anspruch auf das Todesfallkapital, da er weniger als fünf Jahre mit Kathrin im gleichen Haushalt gelebt hat.

In allen drei Fällen hat Kurt keinen Anspruch auf das Todesfallkapital.

Urs, 48 Jahre, ein Kind in Ausbildung aus einer früheren Beziehung

Urs und Isabelle führen seit vier Jahren eine Lebenspartnerschaft. Sie sind beide ledig und wohnen gemeinsam mit je einem Kind aus erster Beziehung im gleichen Haushalt. Die Kinder sind noch in Ausbildung.

Ohne Begünstigung:

  • Isabelle erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, da sie weniger als fünf Jahre mit Urs im gleichen Haushalt gelebt hat und sie keine gemeinsamen Kinder haben.

  • Das Kind von Urs erhält eine Waisenrente (bis max. 25 Jahre)

  • Das Kind von Urs hat Anspruch auf das Todesfallkapital

Urs reicht zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Änderung der Reihenfolge» ein, um neben seinem Kind auch seinen Bruder zu begünstigen, das Kind mit 70%, seinen Bruder mit 30%:

  • Isabelle erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, da sie weniger als fünf Jahre mit Urs im gleichen Haushalt gelebt hat und sie keine gemeinsamen Kinder haben.

  • Das Kind von Urs erhält eine Waisenrente (bis max. 25 Jahre).

  • Das Kind von Urs erhält 70% und sein Bruder 30% des Todesfallkapitals.

Urs reicht zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Änderung der Reihenfolge» ein, um neben seinem Kind auch seine Eltern zu begünstigen, das Kind mit 20%, jeder Elternteil 40%:

  • Isabelle erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, da sie weniger als fünf Jahre mit Urs im gleichen Haushalt gelebt hat und sie keine gemeinsamen Kinder haben.

  • Das Kind von Urs erhält eine Waisenrente (bis max. 25 Jahre).

  • Das Kind von Urs erhält 20% jeder Elternteil 40% des Todesfallkapitals, soweit vorhanden.

Fredy, 62 Jahre, zwei erwachsene Kinder, geschieden

Fredy lebt seit mehr als fünf Jahren mit seiner Lebenspartnerin Ruth im gleichen Haushalt. Aus erster Ehe hat er zwei erwachsene Kinder. Fredy war über zehn Jahre mit seiner geschiedenen Ehefrau verheiratet. Beim Scheidungsurteil wurde ihr eine Rente zugesprochen.

Ohne Begünstigung:

  • Seine geschiedene Ehefrau hat Anspruch auf BVG-Minimalleistungen.

  • Ruth erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente. Sie muss aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben den Anspruch geltend machen.

  • Fredys Kinder haben Anspruch auf das Todesfallkapital, soweit vorhanden.

Fredy reicht zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Begünstigung» ein, um Ruth zu begünstigen:

  • Seine geschiedene Ehefrau hat Anspruch auf BVG-Minimalleistungen.

  • Ruth erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente. Sie muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben den Anspruch geltend machen.

  • Durch das Einreichen des Formulars, hat Ruth Anspruch auf das Todesfallkapital, soweit vorhanden.

  • Fredys Kinder haben dadurch keinen Anspruch auf das Todesfallkapital, weil sie der Anspruchsgruppe c) angehören.

Beat, 55 Jahre, zwei Kinder in Ausbildung

Beat und Annemarie leben seit über drei Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Beide sind ledig und wohnen mit ihren zwei gemeinsamen Kindern, die in Ausbildung sind, im gleichen Haushalt.

Ohne Begünstigung:

  • Annemarie erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente, da sie für die zwei gemeinsamen Kinder aufkommen muss. Sie muss aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben ihren Anspruch geltend machen.

  • Die Kinder erhalten eine Waisenrente (bis max. 25 Jahre).

  • Die Kinder haben Anspruch auf das Todesfallkapital, soweit vorhanden.

Beat reicht zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Begünstigung» ein, um Annemarie zu begünstigen:

  • Annemarie erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente, da sie für die zwei gemeinsamen Kinder aufkommen muss. Sie muss aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben ihren Anspruch geltend machen.

  • Durch das Einreichen des Formulars, hat Annemarie auch Anspruch auf das Todesfallkapital, soweit vorhanden.

  • Die zwei Kinder haben dadurch keinen Anspruch auf das Todesfallkapital, weil sie der Anspruchsgruppe c) angehören.

Jürg, 54 Jahre, ein Kind in Ausbildung, ein erwachsenes Kind

Jürg führt seit über zehn Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Rita. Sie sind beide ledig und wohnen mit ihren zwei Kindern im gleichen Haushalt. Ein Kind ist in Ausbildung, ein Kind hat die Lehre abgeschlossen.

Ohne Begünstigung:

  • Rita erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente, da sie zwei gemeinsame Kinder mit Jürg hat. Sie muss aber innert drei Monaten nach dem Ableben den Anspruch geltend machen.

  • Das Kind in Ausbildung erhält eine Waisenrente (bis max. 25 Jahre)

  • Beide Kinder haben Anspruch auf das Todesfallkapital, soweit vorhanden.

Jürg reicht zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Begünstigung» ein, um Rita zu begünstigen:

  • Rita erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente, da sie zwei gemeinsame Kinder mit Jürg hat. Sie muss aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben ihren Anspruch geltend machen.

  • Das Kind in Ausbildung erhält eine Waisenrente (bis max. 25 Jahre).

  • Durch das Einreichen des Formulars, hat Rita Anspruch auf das Todesfallkapital.

  • Die zwei Kinder haben dadurch keinen Anspruch auf das Todesfallkapital, weil sie der Anspruchsgruppe c) angehören.

Peter, 60 Jahre, ein erwachsenes Kind, Lebenspartnerin bezieht Witwenrente

Peter führt seit über sechs Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Ursula. Peter ist weder verheiratet, noch in einer eingetragenen Partnerschaft noch geschieden. Ursula bezieht eine Witwenrente. Peter hat ein erwachsenes Kind.

Ohne Begünstigung:

  • Ursula erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, da sie eine Witwenrente bezieht.

  • Das erwachsene Kind hat Anspruch auf das Todesfallkapital.

Peter reicht zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Begünstigung» ein, um Ursula zu begünstigen.

  • Ursula erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, da sie eine Witwenrente bezieht.

  • Durch das Einreichen des Formulars, hat Ursula Anspruch auf das Todesfallkapital.

  • Das Kind hat dadurch keinen Anspruch auf das Todesfallkapital, weil es der Anspruchsgruppe c) angehört.

Rolf, 44 Jahre, lebt getrennt von seiner Ehefrau, hat zwei Kinder aus erster Ehe

Rolf lebt getrennt von seiner Ehefrau. Seit über fünf Jahren ist er mit Susi in einer Lebensgemeinschaft und lebt mit ihr und seinen zwei Kinder aus erster Ehe im gleichen Haushalt. Die Kinder sind noch in Ausbildung. Susi ist ledig.

Ohne Begünstigung

  • Die Ehefrau hat Anspruch auf eine Ehegattenrente.

  • Die Kinder erhalten eine Waisenrente (bis max. 25 Jahre).

  • Susi hat keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, da Rolf nicht geschieden ist.

  • Die Ehefrau hat Anspruch auf das Todesfallkapital.

Rolf reicht zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Begünstigung» ein, um seine Lebenspartnerin zu begünstigen:

  • Die Ehefrau hat Anspruch auf eine Ehegattenrente.

  • Die Kinder erhalten eine Waisenrente (bis max. 25 Jahre).

  • Susi hat keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, da Rolf nicht geschieden ist.

  • Susi hat keinen Anspruch auf das Todesfallkapital. Die Ehefrau ist immer an erster Stelle und hat somit  Anspruch auf das Todesfallkapital.

Rolf hat zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Begünstigung» der Stiftung eingereicht, um seine Kinder zu begünstigen:

  • Die Ehefrau hat Anspruch auf eine Ehegattenrente.

  • Die Kinder erhalten eine Waisenrente (bis max. 25 Jahre).

  • Susi hat keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, da Rolf nicht geschieden ist.

  • Die Kinder haben keinen Anspruch auf das Todesfallkapital, da sie der Anspruchsgruppe c) angehören. Die Ehefrau ist immer an erster Stelle und hat somit Anspruch auf das Todesfallkapital.

Rolf reicht zu Lebzeiten das Formular «Anspruch auf Lebenspartnerrente» ein, um seine Lebenspartnerin zu begünstigen:

  • Die Ehefrau hat Anspruch auf eine Ehegattenrente.

  • Die Kinder erhalten eine Waisenrente (bis max. 25 Jahre).

  • Susi hat keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, da Rolf nicht geschieden ist.

  • Susi hat keinen Anspruch auf das Todesfallkapital. Die Ehefrau ist immer an erster Stelle und hat somit Anspruch auf das Todesfallkapital.

Marta, 60 Jahre, ledig und kinderlos, einen Elternteil und Geschwister

Marta und Max sind seit fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft und leben davon vier Jahre im gleichen Haushalt. Beide sind kinderlos und ledig. Marta hat eine Schwester und einen Bruder. Ihr Vater lebt noch und wird von ihrer Schwester gepflegt.

Ohne Begünstigung:

  • Max erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, da er weniger als fünf Jahre mit Marta im gleichen Haushalt gelebt hat.

  • Der Vater hat Anspruch auf das Todesfallkapital. Da keine Hinterlassenenrente fällig ist, wird das Sparkapital zum Todesfallkapital.

Marta reicht zu Lebzeiten das Formular «Todesfallkapital – Änderung der Reihenfolge» ein, um neben ihrem Vater auch ihre Schwester und ihr Bruder zu begünstigen. Da die Schwester den Vater pflegt, erhält sie 80%, sein Bruder 15% und der der Vater 5%:

  • Max erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, da er weniger als fünf Jahre mit Marta im gleichen Haushalt gelebt hat.

  • Marta kann die Reihenfolge und die Anzahl Prozentanteile innerhalb der Anspruchsgruppe c) ändern.

Marta reicht zu Lebzeiten das Formular «Anspruch auf Lebenspartnerrente» ein, um Max zu begünstigen. Im Zeitpunkt des Todes wohnen sie seit über sechs Jahren im gleichen Haushalt:

  • Max erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente, weil er mehr als fünf Jahre mit Marta im gleichen Haushalt gelebt hat. Er muss aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben seinen Anspruch geltend machen.

  • Der Vater hat Anspruch auf das Todesfallkapital.

Marta reicht zu Lebzeiten das Formular «Anspruch auf Lebenspartnerrente» und das Formular «Todesfallkapital – Begünstigung» ein, um Max zu begünstigen. Im Zeitpunkt des Todes wohnen sie seit über sechs Jahren im gleichen Haushalt:

  • Max erfüllt die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente, weil er mehr als fünf Jahre mit Marta im gleichen Haushalt gelebt hat. Er muss aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben seinen Anspruch geltend machen.

  • Max hat Anspruch auf das Todesfallkapital, soweit vorhanden, da Marta das Formular «Todesfallkapital – Begünstigung» ausgefüllt hat.

  • Der Vater hat keinen Anspruch auf das Todesfallkapital, weil er der Gruppe c) angehört.

Drei Tipps zum Schluss

  1. Überlegen Sie sich frühzeitig, wen Sie begünstigen möchten. Wenn Sie in einer Lebensgemeinschaft sind, gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

  2. Melden Sie der Stiftung zu Lebzeiten die Person oder Personen, die Sie begünstigen möchten.

  3. Informieren Sie Ihren Lebenspartner, dass der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Tod geltend gemacht werden muss.