Fragen und Antworten
Erfahren Sie hier, wie Sie in verschiedenen Lebenssituationen rund um die berufliche Vorsorge vorgehen.
Für Arbeitgeber
Eintritt
Bitte füllen Sie bei Neueintritten das Eintrittsformular aus.
Lohnänderung
Für unterjährige Lohnänderungen benützen Sie bitte das Lohnmeldungsformular. Jeweils im Dezember erhalten Sie die Lohnmeldeliste für Lohnänderungen per 1. Januar.
Zivilstandsänderung
Bitte melden Sie Zivilstandsänderungen Ihrer Mitarbeitenden mit dem Mutationsformular.
Arbeitsunfähigkeit
Bitte melden Sie die Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten sobald als möglich nach Eintritt des Krankheits- oder Unfallereignisses.
Füllen Sie dazu in jedem Fall das Arbeitsunfähigkeitsformular aus und legen Sie entweder die Taggeldabrechnung des Unfall- oder des Krankenversicherers bei.
Austritt
Füllen Sie beim Austritt von Mitarbeitenden den ersten Teil des Austrittsformulars aus.
Der zweite Teil wird durch den Versicherten ausgefüllt und entweder via Arbeitgeber oder direkt an GEMINI zurückgeschickt.
Todesfall
Bitte melden Sie Todesfälle aus dem Versichertenbestand mit der Todesfallmeldung.
Für Versicherte
Eintritt
Der Arbeitgeber füllt für neue Versicherte das Eintrittsformular aus.
Falls Sie bei einem früheren Arbeitgeber bereits im Rahmen der Beruflichen Vorsorge versichert waren, haben Sie Anspruch auf eine Austrittsleistung. Ihre bisherige Pensionskasse überweist den Betrag direkt an GEMINI. Dieser Betrag wird Ihrem individuellen Sparkonto gutgeschrieben. Falls Sie noch nie einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung angehört haben, können Sie mit freiwilligen Einkäufen Ihre Leistungen erhöhen.
Melden Sie Ihre/n Konkubinatspartner/in oder Ihre/n eingetragenen Lebenspartner/in bei der Pensionskasse.
Zivilstandsänderung
Melden Sie eine Änderung Ihres Zivilstands dem Arbeitgeber. Er wird diese Information an GEMINI weiterleiten.
Begünstigung
Versicherte können ihren Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) oder weitere Personen begünstigen. Die Begünstigung muss zu Lebzeiten des Versicherten mit dem entsprechenden Formular angemeldet werden. Die Bedingungen sind im Rahmenreglement, im Vorsorgeplan oder unter «Begünstigung zu Lebzeiten» ersichtlich.
Wohneigentum
Versicherte können von der Wohneigentumsförderung (WEF) profitieren und ihr Sparkapital in folgenden Situationen vorbeziehen oder verpfänden:
Erstellung von Wohneigentum als Bauherr/Bauherrin
Erstellung von Wohneigentum im Werkvertrag
Erwerb von Wohneigentum
Amortisation einer bestehenden Hypothek
Erwerb von Anteilschein einer Wohnbaugenossenschaft
Wertvermehrende Investitionen
Die wichtigsten Voraussetzungen für den Vorbezug oder die Verpfändung:
Sie müssen die Immobilie selbst bewohnen
Der Mindestbetrag für einen Vorbezug ist CHF 20 000
Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden
Ein Vorbezug oder eine allfällige Pfandverwertung reduziert das Sparkapital und beeinflusst die Höhe der Leistungen. Freiwillige Einlagen sind erst wieder nach der vollständigen Rückzahlung des Vorbezugs möglich.
Unterschied Vorbezug/Verpfändung:
Vorbezug: Mit dem Vorbezug wird Eigenkapital geschaffen, das als zusätzliche Finanzierungsbasis dient und die Zinskosten reduziert.
Verpfändung: Mit der Verpfändung von Vorsorgegeldern ergibt sich ein tieferer Zinssatz für die zweite Hypothek oder die Amortisierungspflicht kann aufgeschoben werden. Das Sparkapital bleibt bei der Verpfändung unverändert.
Weitere Informationen finden Sie auf den Formularen Antrag für einen WEF-Vorbezug und Antrag für eine WEF-Verpfändung.
Haben Sie Fragen zu Steuern, Finanzierung, Nachlassregelung in Zusammenhang mit Ihrer Immobilie? Unsere Finanzplanungsspezialisten von Dörig & Partner beraten Sie unabhängig und umfassend. Vereinbaren Sie einen Termin: T +41 62 836 90 20 oder info@doerig-partner.ch
Freiwillige Einlagen
Sie können Ihr Sparkapital mit freiwilligen Einlagen erhöhen. Ihr Vorsorgeausweis orientiert Sie über Ihr Einkaufspotenzial.
Sie erhöhen mit freiwilligen Einlagen Ihr Alterskapital und die damit verbundenen Leistungen. Bei Ihrem Tod werden die Einlagen den Hinterbliebenen zusätzlich zum Todesfallkapital ausbezahlt.
Sie sparen Steuern: Freiwillige Einlagen können Sie in der Regel in der Steuererklärung des entsprechenden Jahres vom Einkommen abziehen. Bei einem Kapitalbezug zum Zeitpunkt der Pensionierung profitieren Sie von einem reduzierten Steuersatz. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Steuerbehörde nach den in Ihrem Fall geltenden Regelungen.
Wenn Sie einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung (WEF) getätigt haben, können Sie sich erst wieder einkaufen, wenn Sie den Vorbezug komplett zurückbezahlt haben. Leistungen aus freiwilligen Einlagen dürfen Sie in den ersten drei Jahren nach der Einzahlung nicht in Kapitalform beziehen.
Für weitere Informationen beachten Sie bitte das Einkaufsformular.
Haben Sie Fragen zu Steuern, Pensionierung oder Vermögensanlage? Unsere Finanzplanungsspezialisten von Dörig & Partner beraten Sie unabhängig und umfassend. Vereinbaren Sie einen Termin: T +41 62 836 90 20 oder info@doerig-partner.ch.
Austritt
Der Arbeitgeber füllt den ersten Teil des Austrittsformulars aus und übergibt es dem austretenden Versicherten. Dieser füllt den zweiten Teil des Austrittsformulars aus und retourniert es an GEMINI.
Was passiert mit der Austrittsleistung?
Bei einem Austritt wird Ihr allfälliges Sparkapital in Form einer Austrittsleistung fällig. Wenn Sie zu einem neuen Arbeitgeber wechseln, überweist GEMINI Ihre Austrittsleistung an dessen Vorsorgeeinrichtung.
Wenn Sie nach dem Austritt nicht mehr einer Pensionskasse beitreten, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Fortführung der Altersvorsorge zur Verfügung: Ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank, eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung oder die Überweisung an die Stiftung Auffangeinrichtung www.aeis.ch
Eine Barauszahlung ist in folgenden Situationen möglich: Sie arbeiten und leben nicht mehr in der Schweiz, Sie machen sich selbstständig oder Ihre Austrittsleistung ist kleiner als Ihr Jahresbeitrag an die Pensionskasse.
Detaillierte Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Austrittsformular.
Pensionierung
Der Zeitpunkt des Altersrücktritts ist im Rahmenreglement der GEMINI Sammelstiftung und in den Vorsorgeplänen der einzelnen Vorsorgewerke geregelt.
Je nach Vorsorgeplan kann das Sparkapital als Rente oder Kapital bezogen werden. Auch eine Kombination ist möglich. Leistungen aus freiwilligen Einlagen können Sie innerhalb der ersten 3 Jahre nach Einzahlung nicht in Kapitalform beziehen.
Bitte melden Sie die gewünschte Form Ihrer Altersleistung rechtzeitig mit dem Pensionierungsformular an GEMINI.
Die jährliche Rente berechnet sich anhand des Umwandlungssatzes. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist vom Pensionierungsalter abhängig und entspricht einem Prozentsatz des angesparten Kapitals.
Alle wichtigen Informationen zur Pensionierung finden Sie in unserem Merkblatt zusammengefasst.
Haben Sie Fragen zu Themen wie Steuern oder Vermögensanlage in Zusammenhang mit Ihrer Pensionierung? Unsere Finanzplanungsspezialisten von Dörig & Partner beraten Sie unabhängig und umfassend. Vereinbaren Sie einen Termin: T +41 62 836 90 20 oder info@doerig-partner.ch.
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