Arbeitnehmende

Begünstigung

Für den Fall Ihres Todes können Sie in der beruflichen Vorsorge Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner sowie weitere Personen begünstigen.

Sind Sie verheiratet, erhält Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner im Fall Ihres Todes eine Ehegattenrente aus der Pensionskasse. Falls Sie nicht verheiratet sind, können Sie Ihre Lebenspartnerin, Ihren Lebenspartner oder weitere Personen wie Kinder, Eltern oder Geschwister begünstigen.

Was geschieht mit Ihrem Kapital, wenn Sie vor der Pensionierung sterben?

  • Sparkapital

    Öffnen

    Sollten Sie vor der Pensionierung und vor dem Rücktrittsalter sterben, wird ihr Sparkapital zur Finanzierung der Hinterlassenenrenten (Ehegattenrente/Waisenrente und unter gewissen Voraussetzungen Lebenspartnerrente) verwendet. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Ehegattenrente in Kapitalform zu beziehen. Der entsprechende Antrag muss vor der ersten Rentenzahlung bei der Stiftung eingehen.

    Existiert kein Ehegatte oder Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) und gibt es keine Waisen, so wird das Sparkapital zum Todesfallkapital (Überschuss aus Sparkapital).

  • Todesfallkapital

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    Drei Arten von Todesfallkapital können zur Zahlung fällig werden:

    Überschuss aus Sparkapital

    Ist das zur Finanzierung der Hinterlassenenrente notwendige Kapital kleiner als das vorhandene Sparkapital, wird die Differenz zusätzlich zur Hinterlassenenleistung als Todesfallkapital ausbezahlt.

    Todesfallkapital aus persönlichen Einkäufen

    Nachgewiesene persönliche Einkäufe werden als Todesfallkapital den berechtigten Hinterlassenen zurückerstattet. Dies gilt auch dann, wenn eine Rentenleistung geschuldet wird. Diese Leistung wird im Vorsorgeausweis nicht angezeigt.

    Zusätzliches Todesfallkapital

    Höhe und Anspruchsbedingungen sind im Vorsorgeplan geregelt.

  • Welche Voraussetzungen gelten für eine Lebenspartnerrente?

    Öffnen

    Führen Sie eine Lebenspartnerschaft, dann hat Ihr Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in Höhe der versicherten Ehegattenrente, wenn

    • Sie und Ihr Partner nicht verheiratet sind (weder miteinander noch mit einer Drittperson) und wenn keine Ehehindernisse bestehen

    • Sie und Ihr Partner nicht in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden sind (weder miteinander noch mit einer Drittperson)

    • Ihr Partner keine Witwenrente, Witwerrente oder Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht

    Sie und Ihr Partner

    • unmittelbar vor Ihrem Ableben nachweisbar mindestens fünf Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung gelebt haben oder

    • im Zeitpunkt des Todes im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt haben sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen, die gemäss Reglement Anspruch auf eine Waisenrente haben

    Vorgehensweise

    • Die Lebenspartnerschaft muss vor der Pensionierung und kumulativ vor dem Rücktrittsalter begründet worden sein.

    • Mit dem Formular Anspruch auf Lebenspartnerrente können Sie Ihren Lebenspartner bei uns geltend machen. Massgebend ist jedoch, ob die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Todes erfüllt sind.

    • Ihr Lebenspartner muss den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente innerhalb von drei Monaten nach dem Todesfall bei der Stiftung schriftlich geltend machen.

  • Wer hat Anspruch auf das Todesfallkapital?

    Öffnen

    Anspruchsberechtigt sind:

    a) Ehegatte/eingetragener Partner, bei dessen Fehlen

    b) natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung geführt hat oder die im Zeitpunkt des Todes eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung geführt hat sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, die gemäss Reglement Anspruch auf eine Waisenrente haben, bei deren Fehlen

    c) die Kinder beziehungsweise Pflege- und Stiefkinder der verstorbenen Person, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister, bei deren Fehlen

    d) die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens

    Anspruchsgruppe b)

    Für diese muss zwingend zu Lebzeiten das Formular Todesfallkapital – Begünstigung bei der Stiftung eingereicht werden, andernfalls erhält die Anspruchsgruppe c), bei deren Fehlen die Anspruchsgruppe d), das Todesfallkapital.

    Anspruchsgruppe c)

    Sie können die Reihenfolge der begünstigten Personen ändern oder die begünstigten Personen ganz oder teilweise zusammenfassen. Im Weiteren können Sie vor dem Rücktrittsalter zuhanden der Stiftung schriftlich festlegen, welche von mehreren Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und mit welchen Teilbeträgen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Ohne eine solche Erklärung erfolgt die Aufteilung des Todesfallkapitals zu gleichen Teilen. Dazu müssen Sie zu Lebzeiten das Formular Todesfallkapital – Änderung der Reihenfolge einreichen.

Gut zu wissen

  • Teilen Sie uns zu Lebzeiten mit, wen Sie begünstigen wollen.

  • Die Bedingungen für eine Begünstigung sind im Rahmenreglement oder im Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers ersichtlich.

  • Wenn Sie in einer Lebensgemeinschaft sind, gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. 

Ihre nächsten Schritte

Wir sind für Sie da

  • Rufen Sie an: Direktnummer gemäss Ihrem Vorsorgeausweis oder +41 58 585 33 00

  • Schreiben Sie uns: service@gemini.ch

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