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Klar geregelt: Wie Sammelstiftungen ihr Vorsorgevermögen anlegen dürfen

Wer für die berufliche Vorsorge Verantwortung trägt, muss mit dem Vorsorgevermögen sorgfältig umgehen. Für Sammelstiftungen gelten deshalb klare gesetzliche Vorgaben – insbesondere im Bereich der Vermögensanlage. Der rechtliche Rahmen schützt die Versicherten, schafft Transparenz und begrenzt Risiken.

Was die BVV 2 vorgibt

Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) legt fest, wie das Vermögen von Pensionskassen und Sammelstiftungen investiert werden darf. Ziel ist eine ausgewogene, breit diversifizierte Anlagestrategie, die sowohl Sicherheit als auch Rendite im Blick hat.

Die wichtigsten Anlagegrenzen der BVV 2 (Art. 55) im Überblick:

  • Aktien: Max. 50% des Vermögens

  • Obligationen: Max. 100%, mit zusätzlichen Limiten für Nicht-Schweizer Emittenten

  • Immobilien: Max. 30% (davon höchstens 1/3 im Ausland)

  • Alternative Anlagen (z.B. Private Equity, Hedgefonds): Max. 15%

  • Einzelrisiken (z.B. einzelne Firmen oder Schuldner): Max. 5% je Engagement

Diese Limiten gelten grundsätzlich für alle Vorsorgeeinrichtungen – also auch für Sammelstiftungen und deren einzelne Vorsorgewerke.

Wann braucht es eine Begründung?

Solange sich eine Stiftung innerhalb dieser Limiten bewegt, kann sie frei investieren – natürlich im Rahmen ihres Anlagereglements. Wird eine Grenze überschritten, ist das nicht automatisch verboten. Es braucht aber eine Begründungspflicht nach Art. 50 BVV 2. Das heisst: Die Stiftung muss nachweisen, dass die gewählte Strategie zur Risikofähigkeit und Struktur der Versichertengemeinschaft passt.

Solche begründeten Abweichungen sind meist nur für grosse Vorsorgewerke mit spezifischen Anforderungen sinnvoll – und müssen sorgfältig dokumentiert sein.

Was braucht es für eine saubere Umsetzung?

Damit eine Anlagestrategie regelkonform und professionell umgesetzt werden kann, braucht es klar definierte Grundlagen. Dazu gehören:

  • ein Anlagereglement, das Ziele, Grundsätze, erlaubte Anlagekategorien und Organisation regelt

  • eine Anlagestrategie, abgestimmt auf die Struktur und Risikofähigkeit des jeweiligen Vorsorgewerks

  • eine Dokumentation, welche Entscheide, Risiken und Ergebnisse nachvollziehbar festhält

Transparenz und interne Kontrolle sind dabei genauso wichtig wie die externe Prüfung.

Kontrolle durch Revision und Oberaufsicht

Jede Sammelstiftung wird jährlich durch eine zugelassene Revisionsstelle geprüft. Diese kontrolliert unter anderem die Einhaltung der gesetzlichen Anlagevorgaben nach BVV 2 sowie die korrekte Umsetzung der Anlagestrategie.

Für einheitliche Standards auf nationaler Ebene sorgt die Oberaufsicht Berufliche Vorsorge (OAK BV). Sie überwacht die regionalen BVG-Aufsichtsbehörden und veröffentlicht regelmässig Berichte zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen.

Die direkte Aufsicht übernehmen kantonale oder regionale Aufsichtsstellen, die sich teilweise zu grösseren Organisationen zusammengeschlossen haben – etwa zur ZBSA oder zur Aufsichtsregion Zürich.

Für die Rechnungslegung gilt der Standard Swiss GAAP FER 26. Er stellt sicher, dass Jahresabschlüsse transparent, nachvollziehbar und vergleichbar sind – auch mit Blick auf die Anlagen

Fazit

Die Anlage des Vorsorgevermögens ist rechtlich streng geregelt – und das ist auch gut so. Die BVV 2 schafft einen verlässlichen Rahmen, schützt die Versicherten und gibt gleichzeitig genügend Spielraum für eine nachhaltige Anlagestrategie. Sammelstiftungen, die diesen Rahmen verantwortungsvoll nutzen, tragen wesentlich zur Sicherheit und Stabilität der zweiten Säule bei.

Die GEMINI Sammelstiftung steht unter der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) und wird von der Revisionsstelle EY geprüft. Die strategische Ausrichtung der Vermögensanlagen wird vom Anlageausschuss festgelegt, welcher Fachkompetenz mit Verantwortung verbindet.

Poollösung oder individuelle Strategie?

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